Unter Berücksichtung der Mehrwertsteuer von 7,5 % resultiert ein abzugsfähiger Betrag von Fr. 14'193.20. 5. a) Die Vertreterin des Rekurrenten beantragt weiter, es seien Fr. 14'408.50 für die Sanierung der Teichanlage und die Herbstarbeiten als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Gartenteich stelle keine Liebhaberei dar. Er sei das Ergebnis einer objektiven Analyse von Fachleuten über die bestehenden Möglichkeiten für eine optimale Gartengestaltung. Die Vorinstanz hat im Einspracheverfahren von den geltend gemachten Kosten lediglich Fr. 1'920.-- für die "Herbstarbeiten im bestehenden Garten" zum Abzug zugelassen.