Die Rechnung vom 25. Juni 1999 enthält auch "Einbaugeräte E." im Betrag von Fr. 5'420.-- (ohne Mehrwertsteuer; Fr. 4'668.-- + Fr. 940.-- ./. Fr. 188.--). Es handelt sich dabei um eine Dunsthaube, einen Elektroherd mit Glaskeramikfeld und einen Kühlautomaten. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Ersatzgeräte handelt, so dass die Kosten vollumfänglich zum Abzug zuzulassen sind (vgl. Ziff. 19 lit. a des Merkblattes "Liegenschaftsunterhalt"). Nicht abzugsfähig ist dagegen die "Geschirrspüler Front chrom" im Betrag von Fr. 230.- - (ohne Mehrwertsteuer), da es sich dabei um den Aufpreis für eine vorher nicht vorhandene Chromstahlfront handelt.