Werden jedoch, wie vorliegend, die alten Korpusse stehen gelassen und nur die Fronten erneuert, kann nicht von einer Wertvermehrung gesprochen werden, wenn die alten und neuen Fronten der jeweiligen Zeit entsprechend qualitätsmässig vergleichbar sind, wovon vorliegend ausgegangen werden kann. Es liegt in einem solchen Fall ein "Ersatz von gleichwertigen Kombinationen" vor, so dass die dadurch entstandenen Kosten bei über 5-jähriger Besitzesdauer vollumfänglich als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen sind (analog dem vorliegend noch nicht anwendbaren Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt", gültig ab 2001, Nr. 24 [Kücheneinrichtungen], S. 20). c)