Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung auf der Annahme beruht, dass die alte Küchenkombination (was wohl auch mehrheitlich der Fall ist) vollständig herausgerissen und durch eine neue ersetzt wird. Dieses Ersetzen führt zweifelsohne zu einer gewissen (steuerlich auszuscheidenden) Wertvermehrung der Küche, da damit in der Regel eine Verbesserung der Funktionalität (z.B. [voll statt nur teilweise ausziehbare] Schubladen auf Rollen statt auf Holzleisten; Schubladen 2003 Kantonale Steuern 325