muss sich dabei um das "Fronten-Wechsel-System" der P. handeln, bei welchem der noch intakte Korpus der alten Küche erhalten bleibt. b) Gemäss dem Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt", Stand 1.1.1999, des Kantonalen Steueramtes, sind beim "Ersatz älterer Kombination" durch eine "Küchenkombination mit gleichem Umfang" bei einer Besitzesdauer von über 5 Jahren 2/3 der Kosten als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Es ist davon auszugehen, dass diese Regelung auf der Annahme beruht, dass die alte Küchenkombination (was wohl auch mehrheitlich der Fall ist) vollständig herausgerissen und durch eine neue ersetzt wird.