Damit soll sowohl eine rechtsgleiche Veranlagung als auch eine rechtsgleiche Ausübung des Ermessens durch die Veranlagungsbehörden gewährleistet werden. Diese sollen lediglich in begründeten Fällen davon abweichen, werden dadurch aber nicht von ihrer Pflicht entbunden, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen und insbesondere den konkreten Einzelfall zu würdigen (RGE vom 23. April 1998 in Sachen M. + R.H.). 3. a) Die Rekurrenten haben im Jahr 1999 die Küche ihrer Liegenschaft renoviert. Dabei wurde die 30-jährige Küchenkombination nicht wie üblich herausgerissen, sondern in unverändertem Zustand belassen. Es wurden lediglich die Frontseiten neu beschichtet. Es