ten und sind nicht abzugsfähig (§ 19 Abs. 2 aStGV in der damals geltenden Fassung). b) Die Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten ist in denjenigen Fällen schwierig, in denen eine Aufwendung für die Liegenschaft zum Teil werterhaltend und zum Teil wertvermehrend ist. Da es für diese Aufteilung keine eindeutigen Abgrenzungskriterien gibt, sind die entsprechenden Anteile durch Schätzung zu ermitteln. Zur Vereinfachung dieser schätzungsweise vorzunehmenden Ausscheidung hat das Steueramt des Kantons Aargau ein Merkblatt ausgearbeitet, aus welchem für häufig vorkommende Liegenschaftsaufwendungen die Aufteilung in wertvermehrende und werterhaltende hervorgeht.