4. a) Gemäss § 35 Abs. 1 lit. d StG werden die von den Steuerpflichtigen nachgewiesenen, notwendigen Mehrkosten für die Drittbetreuung von Kindern, die im gleichen Haushalt leben, als Berufskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen. In § 16 StGV wird ergänzend ausgeführt: 1 Als notwendige Berufskosten für die Drittbetreuung von im gleichen Haushalt lebenden Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben, können pro Kind 75 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch Fr. 6'000.-- in Abzug gebracht werden. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit Vollzeitpensen;