Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die teleologische Auslegung von § 62 Abs. 1 lit. c aStG zum Schluss führt, dass Vorsorgegelder aus kantonalem öffentlichem Dienst bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers im Quellenstaat zu versteuern sind, und zwar unabhängig davon, ob sie aus einer öffentlich-rechtli- chen oder privatrechtlichen Institution ausbezahlt werden. Der Wortlaut von § 62 Abs. 1 lit. c aStG gibt also nicht den wahren Sinn wieder, so dass davon abgewichen werden darf bzw. muss (BGE 103 Ia 117). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf den Fr. 294'656.50 auch eine kantonale Quellensteuer erhoben.