Entscheidend ist also, dass die Vorsorgeleistung auf einem kantonal öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis basiert. Ob die durch ein solches Dienstverhältnis aufgelaufenen Vorsorgeguthaben dem Anspruchsberechtigten von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institution ausbezahlt werden, ist demgegenüber nicht von Belang, weil dies am öf- fentlich-rechtlichen Charakter der Gelder nichts ändert. d) Das systematische und das realistische Auslegungselement helfen im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die teleologische Auslegung von § 62 Abs. 1 lit.