In den Gesetzesmaterialien zu § 62 Abs. 1 lit. c aStG findet sich, soweit ersichtlich, kein Anhaltspunkt dafür, dass (über den Gesetzeswortlaut hinaus) auch Kapitalleistungen, welche (auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) von privatrechtlichen Freizügigkeitsstiftungen ausbezahlt werden, der Quellensteuer unterliegen. Allerdings geht daraus auch hervor, dass sich der Gesetzgeber mit dieser Fragestellung gar nicht befasst hat, so dass die Materialien kaum geeignet sind, die vorliegende Frage zu beantworten (analog VGE vom 21. August 1997 in Sachen A.J.). 2003 Kantonale Steuern 337