Ihre Konsultation ist nicht nur zulässig, sondern häufig geradezu unerlässlich. Die Beachtung des Willens und der Absicht des Gesetzgebers ist namentlich bei jüngeren Erlassen angezeigt, wenn sich die vom Gesetzgeber beachteten Realien und Wertungen noch nicht wesentlich verändert haben. Das Abstellen auf die Absichten des Gesetzgebers kommt aber nur bei unklaren Gesetzesbestimmungen in Betracht, nicht jedoch wenn sie im Gesetz keinen Niederschlag gefunden haben (VGE vom 27. März 2001 in Sachen R. + E.R.). In den Gesetzesmaterialien zu § 62 Abs. 1 lit.