sich bei der die fragliche Kapitalleistung ausbezahlenden Freizügigkeitsstiftung der Y. um eine privatrechtliche Stiftung handelt, ist allein gestützt auf den Wortlaut klar, dass keine Quellensteuer erhoben werden kann. Es müssen jedoch auch bei klarem Wortlaut die übrigen Auslegungselemente berücksichtigt werden (VGE vom 27. März 2001 in Sachen R. + E.R.). b) Die Gesetzesmaterialien geben oft Hinweise über den gesetzgeberischen Willen. Ihre Konsultation ist nicht nur zulässig, sondern häufig geradezu unerlässlich.