heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck unter den ihm zugrunde liegenden Wertungen sowie nach seiner Systematik ausgelegt werden. Die Gesetzesmaterialien fallen vor allem bei neueren Gesetzen und dann ins Gewicht, wenn sie angesichts einer unklaren gesetzlichen Bestimmung eine klare(re) Antwort geben (VGE vom 18. September 2002 in Sachen G.U.H. AG mit Hinweisen). 4. a) Nach dem Wortlaut von § 62 Abs. 1 lit. c aStG muss die Kapitalleistung "vom Kanton Aargau oder dessen Anstalten, von einer aargauischen Gemeinde oder deren Anstalten, von andern öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften des Kantons Aargau oder von deren Personalvorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden." Da es