b) Der Vertreter des Rekurrenten ist der Auffassung, dass keine Quellensteuer geschuldet sei, da die Kapitalleistung nicht vom Kanton Aargau und auch nicht von einer Personalvorsorgeeinrichtung des Kantons Aargau oder von einer solchen einer öffentlich-rechtli- chen Körperschaft des Kantons ausgerichtet worden sei. Die Geldleistung stamme aus der Freizügigkeitsstiftung der Y., einer privatrechtlichen Stiftung. Damit entfalle die Besteuerungsgrundlage gemäss § 62 Abs. 1 lit. c aStG. 3. Ziel der Auslegung ist es, den Sinn eines Rechtssatzes zu ergründen, wobei grundsätzlich jede Norm auslegungsbedürftig ist. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung.