Sie stützte sich dabei auf § 62 Abs. 1 lit. c aStG. Danach wird bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers eine Quellensteuer von 8 % erhoben auf Einkünften, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vom Kanton Aargau oder dessen Anstalten, von einer aargauischen Gemeinde oder deren Anstalten, von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Kantons Aargau oder von deren Personalvorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden.