Vorsorgeeinrichtung verlassen hat, bevor ein Vorsorgefall eingetreten war (sog. Freizügigkeitsfall), auf ein Konto der Freizügigkeitsstiftung der Y. einbezahlt. Am 16. November 2000 wurde dem Rekurrenten von der Y. sein Freizügigkeitsguthaben (abzüglich Fr. 31'807.-- Steuern) ausbezahlt. Weil der Rekurrent im Auszahlungszeitpunkt seinen Wohnsitz in Italien hatte, veranlagte die Vorinstanz den Rekurrenten für die am 16. November 2000 ausgerichtete Kapitalleistung von Fr. 294'656.50 zu einer Quellensteuer von Fr. 25'363.--. Sie stützte sich dabei auf § 62 Abs. 1 lit.