334 Steuerrekursgericht 2003 Fall eine mit einer vorzeitigen Pensionierung vergleichbare Situation vor. Der Umstand, dass der Rekurrent nach dem Ausscheiden aus der X. weiterhin erwerbstätig ist, schliesst entgegen der Auffassung der Vorinstanz den "Vorsorgecharakter" der Kapitalabfindung nicht aus, weil aufgrund des Alters des Rekurrenten und der Höhe seines von ihm bei der X. zuletzt erzielten Lohnes davon auszugehen ist, dass er bis zur endgültigen Erwerbsaufgabe kein ähnlich hohes Erwerbseinkommen mehr erzielen wird. Es ist von einer dauerhaften Einschränkung der Einkommenserzielung auszugehen (vgl. Ausführungen im VGE vom 28. Februar 2000 in Sachen K. + R.B.). Da die dem Rekurrenten von der X. ausgerichtete Kapitalabfindung nicht den Charakter einer "Überbrückungsentschädigung" im Sinne des Gesetzgebers (finanzielle Erleichterung bis zum Antritt einer neuen Stelle) hat und auch nicht der Abgeltung der durch die Auf- nahme der neuen Erwerbstätigkeit eingetretenen Lohneinbusse dient, sind folglich in Gutheissung des Rekurses der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2002 und die Veranlagungsverfügung vom 17. De- zember 2001 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, auf den Fr. 116'401.-- eine Jahressteuer zu 40 % des Tarifs B zu erheben. 87 Quellensteuer (§ 62 Abs. 1 lit. c aStG). - Bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers sind Vorsorgegelder aus kantonalem öffentlichem Dienst im Quellenstaat zu versteuern, unabhängig davon, ob sie aus einer öffentlich-rechtlichen oder pri- vatrechtlichen Institution ausbezahlt werden. 14. August 2003 in Sachen L.+ M.S., RV.2003.50053/K 7341 Aus den Erwägungen 2. a) Der Rekurrent arbeitete vom 1. September 1979 bis zum 30. April 2000 beim X.. Gemäss der "Austrittsabrechnung" der aar- gauischen Beamtenpensionskasse vom 9. Mai 2000 wurde ihm am 17. Mai 2000 wegen Austritt per 30. April 2000 eine Kapitalleistung von Fr. 294'656.50 ausgerichtet. Dieser Betrag wurde, weil er die 2003 Kantonale Steuern 335 Vorsorgeeinrichtung verlassen hat, bevor ein Vorsorgefall eingetreten war (sog. Freizügigkeitsfall), auf ein Konto der Freizügigkeitsstif- tung der Y. einbezahlt. Am 16. November 2000 wurde dem Rekur- renten von der Y. sein Freizügigkeitsguthaben (abzüglich Fr. 31'807.-- Steuern) ausbezahlt. Weil der Rekurrent im Auszah- lungszeitpunkt seinen Wohnsitz in Italien hatte, veranlagte die Vorin- stanz den Rekurrenten für die am 16. November 2000 ausgerichtete Kapitalleistung von Fr. 294'656.50 zu einer Quellensteuer von Fr. 25'363.--. Sie stützte sich dabei auf § 62 Abs. 1 lit. c aStG. Danach wird bei ausländischem Wohnsitz des Empfängers eine Quellensteuer von 8 % erhoben auf Einkünften, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vom Kanton Aargau oder dessen Anstalten, von einer aargauischen Gemeinde oder deren Anstalten, von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Kantons Aargau oder von deren Personalvorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden. b) Der Vertreter des Rekurrenten ist der Auffassung, dass keine Quellensteuer geschuldet sei, da die Kapitalleistung nicht vom Kan- ton Aargau und auch nicht von einer Personalvorsorgeeinrichtung des Kantons Aargau oder von einer solchen einer öffentlich-rechtli- chen Körperschaft des Kantons ausgerichtet worden sei. Die Geldlei- stung stamme aus der Freizügigkeitsstiftung der Y., einer privat- rechtlichen Stiftung. Damit entfalle die Besteuerungsgrundlage ge- mäss § 62 Abs. 1 lit. c aStG. 3. Ziel der Auslegung ist es, den Sinn eines Rechtssatzes zu er- gründen, wobei grundsätzlich jede Norm auslegungsbedürftig ist. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung. Vom Wortlaut darf und muss jedoch abgewichen werden, wenn er nicht den wahren Sinn einer gesetzlichen Bestimmung wiedergibt bzw. wenn die dem Wortlaut entsprechende Auslegung zu Ergebnis- sen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann und die ge- gen das Gerechtigkeitsgefühl und den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verstossen. Die Auslegung stützt sich auf verschiedene Auslegungselemente. Lehre und Rechtsprechung unterscheiden das grammatische, historische, systematische, teleologische und realisti- sche Element. Dabei muss ein Gesetz in erster Linie aus sich selbst 336 Steuerrekursgericht 2003 heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck unter den ihm zugrunde liegenden Wertungen sowie nach seiner Systematik ausgelegt wer- den. Die Gesetzesmaterialien fallen vor allem bei neueren Gesetzen und dann ins Gewicht, wenn sie angesichts einer unklaren gesetzli- chen Bestimmung eine klare(re) Antwort geben (VGE vom 18. Sep- tember 2002 in Sachen G.U.H. AG mit Hinweisen). 4. a) Nach dem Wortlaut von § 62 Abs. 1 lit. c aStG muss die Kapitalleistung "vom Kanton Aargau oder dessen Anstalten, von einer aargauischen Gemeinde oder deren Anstalten, von andern öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften des Kantons Aargau oder von deren Personalvorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden." Da es sich bei der die fragliche Kapitalleistung ausbezahlenden Freizügig- keitsstiftung der Y. um eine privatrechtliche Stiftung handelt, ist allein gestützt auf den Wortlaut klar, dass keine Quellensteuer erho- ben werden kann. Es müssen jedoch auch bei klarem Wortlaut die übrigen Auslegungselemente berücksichtigt werden (VGE vom 27. März 2001 in Sachen R. + E.R.). b) Die Gesetzesmaterialien geben oft Hinweise über den ge- setzgeberischen Willen. Ihre Konsultation ist nicht nur zulässig, son- dern häufig geradezu unerlässlich. Die Beachtung des Willens und der Absicht des Gesetzgebers ist namentlich bei jüngeren Erlassen angezeigt, wenn sich die vom Gesetzgeber beachteten Realien und Wertungen noch nicht wesentlich verändert haben. Das Abstellen auf die Absichten des Gesetzgebers kommt aber nur bei unklaren Geset- zesbestimmungen in Betracht, nicht jedoch wenn sie im Gesetz kei- nen Niederschlag gefunden haben (VGE vom 27. März 2001 in Sa- chen R. + E.R.). In den Gesetzesmaterialien zu § 62 Abs. 1 lit. c aStG findet sich, soweit ersichtlich, kein Anhaltspunkt dafür, dass (über den Ge- setzeswortlaut hinaus) auch Kapitalleistungen, welche (auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) von privatrechtli- chen Freizügigkeitsstiftungen ausbezahlt werden, der Quellensteuer unterliegen. Allerdings geht daraus auch hervor, dass sich der Ge- setzgeber mit dieser Fragestellung gar nicht befasst hat, so dass die Materialien kaum geeignet sind, die vorliegende Frage zu beantwor- ten (analog VGE vom 21. August 1997 in Sachen A.J.). 2003 Kantonale Steuern 337 c) § 62 Abs. 1 lit. c aStG bezweckt (teleologisches Element) die steuerliche Erfassung von im Ausland wohnhaften Personen, die aufgrund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses (vgl. Protokoll der 22. Sitzung vom 26. März 1982 der Grossratskommis- sion für die Revision des Steuergesetzes, Abschnitt F: Quellensteuer) mit einer aargauischen öffentlich-rechtlichen Institution Vorsorgelei- stungen beziehen. Durch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse aufgelaufene Vorsorgeguthaben, welche mit öffentlichen Geldern finanziert wurden, sollen trotz Aufgabe des schweizerischen Wohn- sitzes des jeweiligen Arbeitnehmers bei deren Auszahlung im Schuldnerstaat besteuert werden können. Entscheidend ist also, dass die Vorsorgeleistung auf einem kantonal öffentlich-rechtlichen Ar- beitsverhältnis basiert. Ob die durch ein solches Dienstverhältnis aufgelaufenen Vorsorgeguthaben dem Anspruchsberechtigten von einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institution ausbe- zahlt werden, ist demgegenüber nicht von Belang, weil dies am öf- fentlich-rechtlichen Charakter der Gelder nichts ändert. d) Das systematische und das realistische Auslegungselement helfen im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die teleo- logische Auslegung von § 62 Abs. 1 lit. c aStG zum Schluss führt, dass Vorsorgegelder aus kantonalem öffentlichem Dienst bei auslän- dischem Wohnsitz des Empfängers im Quellenstaat zu versteuern sind, und zwar unabhängig davon, ob sie aus einer öffentlich-rechtli- chen oder privatrechtlichen Institution ausbezahlt werden. Der Wort- laut von § 62 Abs. 1 lit. c aStG gibt also nicht den wahren Sinn wie- der, so dass davon abgewichen werden darf bzw. muss (BGE 103 Ia 117). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf den Fr. 294'656.50 auch eine kantonale Quellensteuer erhoben. 338 Steuerrekursgericht 2003 B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 88 Gewinnungskosten, Kinderbetreuungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. d StG; § 36 Abs. 2 lit. e StG; § 16 StGV). - Voraussetzungen für den Abzug der berufsbedingten Mehrkosten für die Drittbetreuung von Kindern (Erw. 4 - 8). - Berechnung der abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten (Erw. 9). - Die Kosten für die Reinigung des Hauses stellen keine abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten dar (Erw. 10). 14. August 2003 in Sachen H. + Y.G., RV.2003.50034/K 8094 Aus den Erwägungen 4. a) Gemäss § 35 Abs. 1 lit. d StG werden die von den Steuer- pflichtigen nachgewiesenen, notwendigen Mehrkosten für die Dritt- betreuung von Kindern, die im gleichen Haushalt leben, als Berufs- kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen. In § 16 StGV wird ergänzend ausgeführt: 1 Als notwendige Berufskosten für die Drittbetreuung von im glei- chen Haushalt lebenden Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben, können pro Kind 75 % der nachgewiesenen Kosten, maximal jedoch Fr. 6'000.-- in Abzug gebracht werden. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit Vollzeitpensen; bei Teilzeitpensen findet eine verhältnismässige Kürzung statt. 2 Die Drittbetreuung ist insbesondere dann notwendig, wenn eine allein erziehende Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder wenn beide Elternteile zur gleichen Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sind beide Elternteile erwerbstätig, wird der Abzug auf dem Zweit- verdienst gewährt; ein verbleibender Restbetrag kann vom übrigen Einkommen abgezogen werden. 3 Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr vollendet haben.