Das Ferienguthaben ist bis Ende Juli 2002 zu beziehen. 2. Auf den Austrittszeitpunkt hin erhält Frau K. eine[n] Abgangsentschädigung in Höhe von CHF 40'000.--. Die Abgangsentschädigung ist jedoch nur geschuldet, wenn bis zum Austritt kein Wechsel auf eine ihr zusagende Stelle innerhalb des Konzerns erfolgt.