Diese Auffassung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2005 geschützt. c) Es ist der Rekurrentin also unabhängig davon, ob sie damals allein mit ihrer Tochter X oder zusätzlich mit einem Lebenspartner zusammenlebte, der Tarif B zu gewähren. 2005 Kantonale Steuern 379 82 Jahressteuer; Entschädigung mit Vorsorgecharakter (§ 45 Abs. 1 lit. e StG). - Eine Abgangsentschädigung hat keinen Vorsorgecharakter, wenn die Empfängerin im Zeitpunkt der Auszahlung vermittlungsfähig und bereit war, eine neue Arbeit anzunehmen und auch danach suchte.