Dieser lautet wie folgt: "Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten." Es komme daher bei einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebe und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkomme, der Tarif B zur Anwendung, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohne. Diese Auffassung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2005 geschützt.