a gewährt wird, zusammenleben, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet." b) Das aargauische Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 in Sachen KStA./M.G. festgehalten, dass § 43 Abs. 2 StG dem StHG widerspreche und daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG direkt anwendbar sei. Dieser lautet wie folgt: "Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.