Die Vorinstanz hat demgegenüber den Tarif A angewendet, weil sie davon ausging, dass die Rekurrentin damals mit W.S. in einem Konkubinat zusammenlebte, also nicht allein mit Kindern im Sinne von § 43 Abs. 2 StG. 3. a) § 43 Abs. 2 StG lautet wie folgt: "Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern, für die ein Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, zusammenleben, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet.