2. Die Rekurrentin, welche am vorliegend massgeblichen Stichtag, dem 31. Dezember 2001, mit ihrer Tochter X, geb. 1981, zusammenlebte (Tochter Y, geb. 1984, lebte gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2001 nicht in ihrem Haushalt) und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkam, beantragt, sie sei nach dem Tarif B zu veranlagen. Die Vorinstanz hat demgegenüber den Tarif A angewendet, weil sie davon ausging, dass die Rekurrentin damals mit W.S. in einem Konkubinat zusammenlebte, also nicht allein mit Kindern im Sinne von § 43 Abs. 2 StG. 3. a) § 43 Abs. 2 StG lautet wie folgt: