2005 Kantonale Steuern 377 bäudevolumens steuerlich hätte privilegieren wollen, so hätte er dies ausdrücklich erwähnen müssen (z.B. in bestehenden beheizten/be- heizbaren bzw. bewohnten/bewohnbaren Gebäuden). Die einzige Einschränkung, die der Verordnungsgeber vorgenommen hat, besteht jedoch darin, dass sich die energiesparenden Massnahmen nur auf bestehende Gebäude (vgl. Art. 5 VAKLP), also nicht auch auf Neubauten beziehen. Es sind daher die Kosten für energiesparende Massnahmen abzugsfähig, sofern damit an bestehenden Gebäuden, und zwar (im Sinne der vom Gesetzgeber gewollten grosszügigen Behandlung energiesparender Massnahmen) unabhängig vom be- heizten bzw. beheizbaren Gebäudevolumen, eine energietechnische Verbesserung erreicht wird. Der Umstand, dass die (etappenweise) energietechnische Sanierung von bestehenden Gebäuden im Ver- gleich zur Isolierung von Neubauten steuerlich privilegiert behandelt wird, entspricht aufgrund des Wortlautes der Verordnung dem Willen des Verordnungsgebers und stellt keine unzulässige Ungleichbehand- lung dar. Obwohl das Endergebnis das gleiche ist, ist es oft so, dass unterschiedliche Wege zu einer unterschiedlichen steuerrechtlichen Beurteilung führen (vgl. z.B. RGE vom 30. August 1995 in Sachen J. + R.S, wo die Kosten für den Einbau eines Kachelofens im Rah- men eines Neubaus, jedoch nicht gleichzeitig mit der konven- tionellen Heizung, sondern nachträglich zu deren Ergänzung, zur Hälfte zum Abzug zugelassen wurden, obwohl das bei einem zeit- gleichen Einbau nicht der Fall gewesen wäre). c) (…) Erstmalige Investitionen zwecks Schallschutz fallen nicht unter die steuerlich privilegierten Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien und sind daher nicht abzugsfähig. 81 Einkommenssteuer; Tarif (§ 43 Abs. 2 StG). - Einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebt und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist der Tarif B zu gewähren, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohnt. 14. Dezember 2005 in Sachen C.D., RV.2003.50044/K 8099 378 Steuerrekursgericht 2005 Aus den Erwägungen 2. Die Rekurrentin, welche am vorliegend massgeblichen Stich- tag, dem 31. Dezember 2001, mit ihrer Tochter X, geb. 1981, zu- sammenlebte (Tochter Y, geb. 1984, lebte gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2001 nicht in ihrem Haushalt) und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkam, beantragt, sie sei nach dem Tarif B zu veranlagen. Die Vorinstanz hat demgegenüber den Tarif A angewendet, weil sie davon ausging, dass die Rekurrentin damals mit W.S. in einem Konkubinat zusammenlebte, also nicht allein mit Kin- dern im Sinne von § 43 Abs. 2 StG. 3. a) § 43 Abs. 2 StG lautet wie folgt: "Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le- ben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern, für die ein Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, zusammenleben, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet." b) Das aargauische Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 in Sachen KStA./M.G. festgehalten, dass § 43 Abs. 2 StG dem StHG widerspreche und daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG direkt anwendbar sei. Dieser lautet wie folgt: "Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unter- stützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten." Es komme daher bei einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebe und für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf- komme, der Tarif B zur Anwendung, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohne. Diese Auffassung hat das Bundesge- richt mit Urteil vom 26. Oktober 2005 geschützt. c) Es ist der Rekurrentin also unabhängig davon, ob sie damals allein mit ihrer Tochter X oder zusätzlich mit einem Lebenspartner zusammenlebte, der Tarif B zu gewähren. 2005 Kantonale Steuern 379 82 Jahressteuer; Entschädigung mit Vorsorgecharakter (§ 45 Abs. 1 lit. e StG). - Eine Abgangsentschädigung hat keinen Vorsorgecharakter, wenn die Empfängerin im Zeitpunkt der Auszahlung vermittlungsfähig und be- reit war, eine neue Arbeit anzunehmen und auch danach suchte. 17. November 2005 in Sachen W. + F.K., RV.2004.50394/K 9184 Aus den Erwägungen 2. Die Rekurrentin arbeitete seit August 1994 in einer Vollzeit- stelle als Sekretärin/Sachbearbeiterin bei der H. AG in S. Ihr Ehe- mann erlitt im März 1997 einen Schlaganfall, ist seither zu 100 % in- valid und wird von der Rekurrentin betreut. Per 1. August 2002 wurde die Verwaltung der H. AG im Zuge einer Umstrukturierung nach Z. verlegt. Dabei wurde auch die Stelle der Rekurrentin gestri- chen. Die Geschäftsleitung bot ihr aber eine Ersatzstelle in Z. an. Da die Rekurrentin ihren Ehemann allein betreut, ist sie darauf angewie- sen, dass sie über Mittag nach Hause gehen kann, was von Z. aus nicht möglich gewesen wäre. Die Rekurrentin konnte daher die ihr angebotene Ersatzstelle nicht annehmen. Die H. AG und die Rekurrentin schlossen in der Folge die folgende Vereinbarung: "Aufhebung des Arbeitsvertrages Der seit dem 15. August 1994 bestehende Arbeitsvertrag wird hiermit per 31. Juli 2002 aufgelöst. (...) Des weiteren wird folgendes vereinbart: 1. Das Ferienguthaben ist bis Ende Juli 2002 zu beziehen. 2. Auf den Austrittszeitpunkt hin erhält Frau K. eine[n] Abgangs- entschädigung in Höhe von CHF 40'000.--. Die Abgangsent- schädigung ist jedoch nur geschuldet, wenn bis zum Austritt kein Wechsel auf eine ihr zusagende Stelle innerhalb des Kon- zerns erfolgt.