Dagegen handelt es sich beim Vergütungszins um einen einmaligen Anspruch, der aufgrund der Unsicherheit über den Bestand eines Guthabens der steuerpflichtigen Person zwangsläufig erst mit Rechtskraft der definitiven Veranlagungsverfügung entsteht. Dabei kann offen bleiben, ob für die Zahlung eines Lidlohnes die Anwendung von § 44 StG immer korrekt ist. Mit dieser Frage hatten sich Bundes-, Verwaltungs- und Steuerrekursgericht bisher noch nicht zu befassen.