umschriebenen Voraussetzungen) zu verstehen (B. Studer, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, VB zu Art. 334 ZGB N 1). Die Lidlohnansprüche werden mit dem Tode des Schuldners oder unter bestimmten Umständen schon zu Lebzeiten des Schuldners fällig (Art. 334 bis Abs. 1 und 2 ZGB). Damit wird indes nur deren Zahlung aus wirtschaftlichen und familiären Gründen aufgeschoben. Der Lohnanspruch als zivilrechtliche Forderung entsteht dagegen nach Art. 320 OR bereits im Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung (BGE 124 III 193; AGVE 1988 S. 433 mit Hinweisen; P. Tuor/ B. Schnyder/A. Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,