Warum für Lidlohnansprüche – ohne spezielle gesetzliche Grundlage – eine Sonderregelung bestehen soll, sei nicht nachvollziehbar. b) Gemäss Kreisschreiben Nr. 4 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. April 1980 ist es angebracht, für die Ermittlung des Steuersatzes den Lidlohn stets durch die Anzahl Arbeitsjahre zu teilen und in diesem Umfang den übrigen Einkommensbestandteilen zuzurechnen. Aus dieser Praxis, die vom Bundesgericht im Urteil aus dem Jahr 2000 (StE 2001 B 29.2 Nr. 7 = ASA 70 S. 210 = StR 2001 S. 23) erwähnt, aber nicht geprüft wurde, leiten die Rekurrenten ab, dass auch Vergütungszinsen zur Satzbestimmung umzurechnen seien.