Es sei nicht ersichtlich, inwiefern zwischen den beiden Konstellationen ein wesentlicher Unterschied erkennbar sein soll, welcher eine unterschiedliche Beurteilung erlaube. Denn in beiden Fällen werde der Anspruch auf ein Mal fällig und beziehe sich die Abgeltung (unbestrittenermassen) auf mehrere Jahre. Warum für Lidlohnansprüche – ohne spezielle gesetzliche Grundlage – eine Sonderregelung bestehen soll, sei nicht nachvollziehbar.