nen. Ob allgemein Entschädigungen für hingegebenes Kapital, unabhängig davon, ob diese einmalig, periodisch oder unregelmässig erfolgen, nicht unter die Anwendung von § 44 StG fallen, wie dies vom Bundesgericht ausgeführt wird (StE 2001 B 29.2 Nr. 7 = ASA 70 S. 210 = StR 2001 S. 23), kann vorliegend offen bleiben. 6. a) Die Rekurrenten sind der Meinung, die Vergütungszinsen seien steuerlich gleich zu behandeln wie den Lidlohnanspruch befriedigende Leistungen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern zwischen den beiden Konstellationen ein wesentlicher Unterschied erkennbar sein soll, welcher eine unterschiedliche Beurteilung erlaube.