zins aufgrund eines Jahreszinssatzes, doch ist der Betrag geschuldet für die Zeit vom jeweiligen Fälligkeitstermin der Steuerschuld bis zur Rückzahlung des zu viel bezahlten Betrages, ohne dass eine jährliche Zahlung der Zinsen möglich oder sogar üblich wäre. Da Vergütungs- bzw. Rückerstattungszinsen auf zu viel bezahlten Steuern ordentlicherweise nicht periodisch ausgerichtet werden und dies auch nicht möglich ist, sind die betreffenden Zahlungen nicht als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 44 StG, sondern als einmalige Leistung zu qualifizieren.