Es erübrigt sich daher, zum Urteil des Verwaltungsgerichts näher Stellung zu beziehen. 5. a) Die Rekurrenten erhielten im Jahr 2001 aufgrund diverser definitiver Steuerveranlagungen Vergütungszinsen in der Höhe von Fr. 11'455.-- ausbezahlt. Sie sind der Ansicht, da die Vergütungszinsen für mehrere Jahre ausbezahlt worden seien, müssten die Zinsen zur Bestimmung des Steuersatzes auf einen Jahreszins umgerechnet werden. Es gehe um die Abgeltung von Ansprüchen, für welche – dem Wesen eben dieser Leistung entsprechend – ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung hätte Platz greifen müssen.