Willen der Beteiligten aperiodisch ausbezahlt wird (im konkreten Fall der Ertrag aus einem Diskont-Bond und einer globalverzinslichen Obligation). Es begründet diese Ansicht lediglich mit dem Hinweis auf ein Präjudiz vom 4. Oktober 1988, in dem ein Entscheid der Steuerrekurskommission I bestätigt wird (StE 1989 B 24.3 Nr. 3 = StR 44 S. 439), und der Bemerkung, eine Berücksichtigung zur Satzbestimmung im vollen Betrag sei sachwidrig. Auf den neueren Entscheid des Bundesgerichtes vom 5. Oktober 2000 (vgl. Erw. 4/c) geht das Verwaltungsgericht dagegen nicht ein. Es erübrigt sich daher, zum Urteil des Verwaltungsgerichts näher Stellung zu beziehen.