37 N. 3a; Locher, Art. 37 N. 13) und Rechtsprechung (BGr, 5. Oktober 2000, StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4c) bestehen, kann ihnen für das kantonale Recht nicht gefolgt werden. (...)“ (zitierter Entscheid des VGer ZH, S. 5) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich lässt in Abweichung von der Ansicht des Bundesgerichtes die Umrechnung von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zur Satzbestimmung auch zu, wenn Zins für eine Kapitalüberlassung nach freiem 316 Steuerrekursgericht 2004