Folge man der erwähnten Rechtsauffassung nicht, so hiesse das im Klartext, man sei der Ansicht, das Zürcher Verwaltungsgericht habe das harmonisierte Recht falsch angewandt (Replik vom 26. Mai 2003, S. 4). bb) Die Aussage des Rekurrenten überrascht, wurde doch im genannten Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich eine Regelung für das kantonale Recht des Kantons Zürich getroffen, die von der herrschenden Meinung abweicht: „(...) Soweit zum gleich lautenden Art. 37 DBG abweichende Auffassungen in Lehre (vgl. Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Art. 37 N. 3a;