Die Rekurrenten reichten in Beilage zur Replik vom 26. Mai 2003 ein Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 19. März 2003 (SB.2002.00097) ein, das sich mit der Besteuerung von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistung beschäftigt. Sie sind der Ansicht, die Argumentation des Verwaltungsgerichtes könne nicht mit der Begründung abgetan werden, es handle sich um Anwendung kantonal-zürcherischen Rechts, weshalb dessen Erkenntnis hier unbeachtlich sei. Folge man der erwähnten Rechtsauffassung nicht, so hiesse das im Klartext, man sei der Ansicht, das Zürcher Verwaltungsgericht habe das harmonisierte Recht falsch angewandt (Replik vom 26. Mai 2003, S. 4). bb)