Das Bundesgericht hält zudem ohne ergänzende Begründung fest, dass Art. 37 DBG bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital, unabhängig davon, ob diese einmalig, periodisch oder regelmässig erfolgen, keine Anwendung findet. d) aa) Die Rekurrenten reichten in Beilage zur Replik vom 26. Mai 2003 ein Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 19. März 2003 (SB.2002.00097) ein, das sich mit der Besteuerung von Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistung beschäftigt.