Das Bundesgericht führt im zitierten Entscheid aus (Erw. 4/c): "Eine Änderung ergibt sich namentlich daraus, dass als „Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen“ im Sinne von Art. 37 DBG unter bestimmten Voraussetzungen auch einmalige Vermögenszugänge gelten können, mit denen aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen abgegolten werden. Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der nach Art.