11 Abs. 2 StHG angeglichen. bb) Bei Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen handelt es sich nach der Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 lit. b aStG um Einmalleistungen, welche an die Stelle einer ursprünglich wiederkehrend geschuldeten Leistung treten. Diese kann für eine primäre Verpflichtung erfolgen, welche zeitlich zurückliegt oder welche eine bestimmte oder unbestimmte Zeitspanne in der Zukunft umfasst (VGE vom 25. April 1995 in Sachen KStA/F.P.). 314 Steuerrekursgericht 2004