Das bis 31. Dezember 2000 geltende aStG sah eine getrennte Besteuerung für „Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen“ vor (§ 34 Abs. 1 lit. b aStG). Wenn auch im neuen Steuergesetz der Begriff „Kapitalabfindung“ verwendet wird, kann die unter dem aStG ergangene Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 lit. b aStG zur Auslegung des § 44 StG herangezogen werden, verfolgen doch beide Normen denselben Zweck, nämlich die Ausschaltung der Progressionswirkung bei Abgeltung von wiederkehrenden Leistungen durch Kapitalzahlungen. Die Formulierung wurde lediglich Art. 11 Abs. 2 StHG angeglichen.