4. a) (...) Umstritten ist die Berechnung des steuersatzbestimmenden Einkommens und dabei insbesondere die Anwendung von § 44 StG. Danach werden Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert. Die Besteuerung erfolgt jedoch bezüglich der Kapitalabfindung nicht zum gesamten Steuersatz, sondern nur zu demjenigen Steuersatz, der Anwendung fände, wenn anstelle der Kapitalabfindung eine jährliche Leistung ausgerichtet würde (StE 2001 B 26.13 Nr. 15 = StR 2001 S. 345). b) aa) Das bis 31. Dezember 2000 geltende aStG sah eine getrennte Besteuerung für „Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen“ vor (§ 34 Abs. 1 lit.