Die gemeinsame Anwesenheit der Kinder mit der Angestellten, und damit die Betreuung, dauerte im Normalfall rund 3 ½ Stunden pro Woche (vgl. Erw. 6/c). Da sich eine exakte Abgrenzung der abzugsfähigen Kinderbetreuung von der nicht abzugsfähigen Hilfe im Haushalt nicht vornehmen lässt und erfahrungsgemäss auch ausserordentliche Umstände auftreten können, die schwer erfassbar sind (Krankheit, Ausfall der Schule aus irgendwelchen Gründen), rechtfertigt es sich, zur Berechnung der abzugsfähigen Kosten von vier Stunden Kinderbetreuung pro Woche auszugehen. Von den acht Stunden Arbeitszeit pro Woche entfallen also 50 % auf die Betreuung der Kinder.