Die weiteren Voraussetzungen (vgl. Erw. 4/c) sind erfüllt, da die Kinder im Jahr 2001 das 16. Altersjahr noch nicht überschritten hatten, mit der Angestellten nicht im gleichen Haushalt lebten und die Angestellte das 16. Altersjahr zurückgelegt hatte. Der Nachweis der Kosten der Betreuung erfolgte durch die Jahresabrechnung 2001 der AHV- und ALV-Beiträge für die Angestellte 342 Steuerrekursgericht 2003