Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. 5. Die Kosten müssen von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen werden. d) Abzugsfähig sind nur die durch die Drittbetreuung angefallenen Mehrkosten. Daher sind die Kosten für Kinder, die auch ohne Drittbetreuung anfallen, wie etwa die Aufwendungen für Windeln, Ausflüge oder die Verpflegung der Kinder, nicht abzugsfähig. 5. Die Rekurrenten machen geltend, die Betreuungsperson sei an den beiden Halbtagen, an denen sie beide berufshalber ausser Haus gewesen seien, bei ihnen zu Hause beschäftigt gewesen.