Die Drittbetreuung der Kinder muss zur Berufsausübung notwendig sein. Dabei ist ein direkter Zusammenhang zwischen der Drittbetreuung und der konkreten Berufsausübung erforderlich, an den strenge Anforderungen gestellt werden. Nicht als abzugsfähig gelten alle Ausgaben, welche nicht ausschliesslich zum Zwecke der Einkommenserzielung getätigt werden, also für diese nicht erforderlich sind (zum Begriff der „Notwendigkeit“ vgl. RGE vom 20. März 2003 in Sachen R.B., mit Hinweisen). 3. Das betreute Kind muss mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt leben und darf das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben. 4. Die betreuende Person muss