Das Kantonale Steueramt hat zudem das Merkblatt „Kinderbetreuungskosten“ vom 30. September 2001 veröffentlicht. b) (...) c) Aus § 35 Abs. 1 lit. d StG und § 16 StGV ergeben sich die folgenden Voraussetzungen für den Abzug der berufsbedingten Mehrkosten für die Drittbetreuung von Kindern, die kumulativ erfüllt sein müssen: 1. Die Aufwendungen müssen durch die Drittbetreuung von Kindern angefallen sein. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine auswärtige Kinderbetreuung, wie etwa einen Kinderhort oder eine Tagesfamilie, handelt oder das Kind an seinem Wohnort betreut wird. 2. Die Drittbetreuung der Kinder muss zur Berufsausübung notwendig sein.