sche Regelung nicht eine gewisse Benachteiligung von Ehepaaren bewirkt (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 StG N 198). 88 Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (§ 44 StG). - Eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen liegt vor, wenn, dem Wesen der Leistung entsprechend, ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und dies ohne Zutun des Steuerpflichtigen unterblieben ist.