Seit dem 1. Januar 2001 findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht (§ 72 Abs. 2 StHG). Es ist daher nicht nur die beantragte Erhöhung des Abzuges für Parteibeiträge abzulehnen, sondern es ist der von der Vorinstanz dafür gewährte Abzug von Fr. 1'100.-- gänzlich zu streichen (vgl. StE 2002 A 23.1 Nr. 4 betreffend der analogen Bestimmung des zürcherischen Steuergesetzes; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 40 StG N 197; vgl. betreffend Verstoss einer kantonalen gesetzlichen Bestimmung gegen das übergeordnete StHG auch VGE vom 18. September 2002 in Sachen B.S.). Damit kann offen gelassen werden, ob die aargaui-