Demnach fehlt im Steuerharmonisierungsgesetz eine Grundlage, welche die Kantone berechtigen würde, die Abzugsfähigkeit von Parteibeiträgen zu statuieren. Entsprechende kantonale Bestimmungen werden von der Lehre denn auch einhellig als har- monisierungs- und damit bundesrechtswidrig betrachtet. Das gilt auch für § 40 lit. l StG. Diese Norm widerspricht den abschliessenden Bestimmungen des StHG. Seit dem 1. Januar 2001 findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht (§ 72 Abs. 2 StHG).