falls einen Abzug für gemeinnützige Zuwendungen, gemäss einhelliger Lehre und konstanter Rechtsprechung (zur früheren Bestimmung im BdBSt) nicht jedoch für Parteibeiträge vor. Auf dem Hintergrund der von Bund und Kantonen angestrebten horizontalen wie auch vertikalen Steuerharmonisierung ist nicht anzunehmen, dass die erwähnte Norm des StHG anders auszulegen ist als jene des DBG. Auch aus den Materialien zum StHG ergeben sich keine Hinweise, dass der Gesetzgeber etwa beabsichtigt hätte, Parteibeiträge zum Abzug zuzulassen. Demnach fehlt im Steuerharmonisierungsgesetz eine Grundlage, welche die Kantone berechtigen würde, die Abzugsfähigkeit von Parteibeiträgen zu statuieren.